Ab dem 1. Januar 2016 wird die Steuer-Identifikationsnummer zur Anspruchsvoraussetzung für den Bezug von Kindergeld. Der Grund dafür: Die Familienkassen können so Kindergeldberechtigte und ihre Kinder besser identifizieren. Damit sollen Doppelzahlungen vermieden werden.
Eigenreicht werden müssen bei der Familienkasse zwei Steuer-Identifikationsnummern. Zum einen die des Kindes und zum anderen die des Elternteils, der das Kindergeld erhält.
Die Steuer-Identifikationsnummer ist eine elfstellige Nummer, die lebenslänglich und unabhängig von Umzug oder Heirat gültig bleibt. Eltern finden ihre Steuer-Identifikationsnummer auf der Lohnsteuerbescheinigung. Auf Steuerbescheiden von Selbstständigen oder Lohnsteuerbescheinigungen wird diese Nummer auch als TIN (Taxification Identification Number) bezeichnet.
Seit 2008 wird die Steuer-Identifikationsnummer des Kindes jedem Neugeborenen kurz nach der Geburt per Post zugesendet. Zudem findet sie sich ebenfalls auf dem Steuerbescheid der Eltern.
Falls die Nummer nicht mehr auffindbar ist, können die Eltern sie sich auch vom Bundeszentralamt für Steuern zussenden lassen. Die geht per E-Mail an info@identifikationsmerkmal.de , per Brief an das Bundeszentralamt für Steuern, Referat St II 3 in 53221 Bonn oder direkt Internetseite beantragen. Die Antwort des Amtes kann bis zu sechs Wochen dauern.
Mehr Informationen finden Sie auch unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Kindergeldberechtigte/FAQ/KG_Berechtigte_FAQ_IDNr_node.html.